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2.4.8 Krankenhausvertrag

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Es gibt drei Arten von Krankenhausverträgen:

• Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

• Gespaltener Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag

• Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag

Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag schuldet das Krankenhaus sowohl die ärztlichen als auch die sonstigen Leistungen wie Unterkunft und Pflege. Das Krankenhaus haftet dem Patienten gegenüber für Behandlungsfehler. Der Vergütungsanspruch steht dem Krankenhausträger zu.

Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten nur zur Erbringung der nichtärztlichen Leistungen. Zusätzlich schließt der Patient mit einem Arzt einen Behandlungsvertrag über die medizinische Versorgung ab. Kommt es im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit zu einem Fehler, so haftet der Arzt gegenüber dem Patienten. Diese Vertragsgestaltung ist üblich bei belegärztlicher Versorgung. Dem Krankenhaus steht nur ein Vergütungsanspruch für die nichtärztlichen Leistungen zu, der Belegarzt rechnet seine Leistungen selbst ab.

Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten zur Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen, also ärztlicher und sonstiger Leistungen wie Unterkunft und Pflege. Überdies schließt der Patient mit einem bestimmten Arzt, beispielsweise dem Chefarzt, einen zweiten Vertrag über seine ärztliche Versorgung ab. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern kann sich der Patient sowohl an den behandelnden Arzt als auch an das Krankenhaus wenden.

Grundlagen des Krankenhausmanagements

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