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5. Übliche Rechtsfolgen im Falle des gerichtlichen Verfahrens

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Die fahrlässige Körperverletzung wird bei einfacher Fahrlässigkeit und nur leichten Unfallfolgen beim Ersttäter häufig zur Einstellung (§§ 153, 153a StPO) kommen können. Die Gerichte fordern hierzu aber i.d.R. ein von Unrechtseinsicht getragenes Geständnis. Der Verteidiger muss mit seinem Mandanten besprechen, ob er hierzu u.U. bereit wäre, um ein Verfahren abzukürzen und etwaigen Unsicherheiten, die für den Fall eines Urteilsspruchs drohen aus dem Weg zu gehen. Gerade bei leichteren Körperverletzungen können Schadenswiedergutmachungsleistungen hilfreich sein, eine Einstellungsbereitschaft zu fördern, insbesondere dann, wenn der Geschädigte ausdrücklich erklärt, dass er angesichts der Schadenswiedergutmachung kein Interesse an einer Strafverfolgung hat. Der Verteidiger sollte also seinem Mandanten dazu raten, eine einvernehmliche Schadenswiedergutmachung mit dem Geschädigten zu versuchen.

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Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn es in deren Folge zu einem Unfall mit Körperverletzung kommt.[53] Jedenfalls dürften die Rechtsfolgen milder ausfallen.

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Im Falle einer Verurteilung eines Ersttäters drohen bei nur unerheblichen Verletzungen Geldstrafen zwischen i.d.R. 20 und 40 Tagessätzen. Fahrverbote nach § 44 StGB werden seitens der StA in der Regel bei besonderer Fahrlässigkeit oder schweren Verletzungen beantragt. Eine (vorläufige) Fahrerlaubnisentziehung findet regelmäßig nicht statt. Kann eine Einstellung nicht erreicht werden, so sollte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) angeregt werden.

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Praxishinweis

Mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt können nicht gleichzeitig ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder eine Fahrerlaubnisentziehung angeordnet werden, da sie keine „Verurteilung“ im Sinne dieser Vorschriften darstellt. Zur Verwarnung mit Strafvorbehalt und den hierbei einzuhaltenden Anforderungen an das tatrichterliche Urteil: Rn. 112.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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