Читать книгу Pflegende Angehörige stärken - Christa Büker - Страница 21
2.1 Pflegeberufegesetz
ОглавлениеNeuordnung der Ausbildung
Eine Verankerung edukativer Aktivitäten als Aufgabe der Pflege gelang erstmalig im Jahr 2004 mit der damaligen Neuordnung der Ausbildungsgesetze in der Alten- und Krankenpflege. Auch im Jahr 2020 novellierten Pflegeberufegesetz (PflBG) wird die Beratung, Anleitung und Schulung von zu pflegenden Menschen und ihrem sozialen Netzwerk als eigenverantwortliche Tätigkeit betont.
»(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
[…]
f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,
[…]« (PflBG § 5 Abs. 3, Satz 1 f.; Hervorhebung durch die Verfasserin).
Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Hier wird an verschiedenen Stellen darauf verwiesen, dass in der Ausbildung bzw. im Studium die Kompetenz erworben werden soll, Information, Schulung und Beratung bei Menschen aller Altersgruppen verantwortlich zu organisieren, zu gestalten, zu steuern und zu evaluieren. Auch die Anleitung von Bezugspersonen, die Stärkung der Kompetenz von Angehörigen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen sowie die Unterstützung und Förderung der Familiengesundheit sollen als Kompetenzen erworben werden.