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§ 7 SGB XI: Aufklärung, Beratung

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» […] Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu informieren […]« (§ 7, Abs. 2 SGB XI; Hervorhebung durch die Verfasserin).

Hier wird die Beratung allerdings nicht durch Pflegefachpersonen, sondern überwiegend durch Sozialversicherungsfachangestellte der Pflegekassen geleistet.

Pflegeberatung

Mit dem 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz gewinnt die Beratung und Schulung von Angehörigen ein weiteres Mal an Bedeutung. Denn mit dem damals geschaffenen § 7a (Pflegeberatung) ergibt sich seither ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung für jede pflegebedürftige Person durch die Pflegekasse. Pflegebedürftige sollen umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen erhalten. Auf Wunsch soll ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. Die Pflegeberatung erfolgt auch gegenüber Angehörigen.

Pflegende Angehörige stärken

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