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§ 137 f. SGB V: Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten

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»Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern.«

(§ 137 f. SGB V Abs. 1)

Bislang gibt es diese systematischen, evidenzbasierten Behandlungsprogramme für Patient*innen mit Brustkrebs, koronarer Herzerkrankung, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ I und II und chronisch obstruktiver Lungenerkrankungen (COPD). In der Umsetzungs- bzw. Planungsphase sind die Programme chronische Herzinsuffizienz, chronischer Rückenschmerz, Osteoporose, Depression und rheumatoide Arthritis. Neben einer weitgehend festgelegten Art der medizinischen Behandlung gehört auch die Durchführung von Schulungen zum Instrumentarium der DMP. In diese Schulungsprogramme können unter Umständen auch Angehörige mit einbezogen werden, wie beispielsweise bei den COPD-Schulungen. Durchgeführt werden die Schulungen durch ein interdisziplinäres Team, in dem die professionelle Pflege bislang allerdings eine eher randständige Rolle einnimmt.

Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit

In der ambulanten Pflege besteht im Rahmen des Sozialgesetzbuchs V die Möglichkeit der Durchführung von Schulungen nur, wenn es sich um eine Anleitung zur eigenständigen Durchführung der Behandlungspflege handelt. Die rechtliche Grundlage dazu findet sich in der Anlage »Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege« der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (G-BA 2021):

Verordnungsfähige Maßnahme

Pflegende Angehörige stärken

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