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§ 39 SGB V: Krankenhausbehandlung

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»Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung.«

(§ 39 SGB V Abs. 1a)

Die neue Regelung soll dazu beitragen, die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten, Patienten und Angehörigen zu entlasten und den so genannten »Drehtüreffekt« zu vermeiden. Zum Entlassmanagement gehören bei Notwendigkeit einer Anschlussversorgung auch die Information und Beratung der Versicherten über dem Krankheitsbild entsprechende Versorgungsmöglichkeiten und -strukturen für die Anschlussversorgung.

Patientenschulungen

Eine Einbeziehung von Angehörigen findet sich auch bei einigen Patientenschulungsprogrammen. Sie werden schwerpunktmäßig für die Behandlung chronischer Erkrankungen wie beispielsweise Asthma, Diabetes, Neurodermitis, Polyarthritis und Rheuma angeboten, aber auch in der kardiologischen Rehabilitation und in der Therapie chronischer Schmerzen. Die rechtliche Grundlage bildet dabei der § 43 Absatz 1 SGB V (Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation).

Pflegende Angehörige stärken

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