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Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege

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»Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z. B. Blutzuckerkontrolle).

Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird

• in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und

• im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,

um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.«

(G-BA 2021, Anlage, S. 18, 7. Anleitung bei der Behandlungspflege; Hervorhebung durch die Verfasserin)

Zur Durchführung der Schulung bedarf es einer Verordnung durch den behandelnden Arzt sowie der anschließenden Genehmigung durch die Krankenkasse. Grundsätzlich wird die Anleitung nach SGB V nur für insgesamt zehn Anleitungseinheiten gewährt.

Pflegende Angehörige stärken

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