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§ 43 SGB V: Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Оглавление»Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung […] oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.«
(§ 43 Abs. 2 SGB V; Hervorhebung durch die Verfasserin)
»Bunter Kreis«
Die Neuformulierung des § 43 SGB V geht wesentlich auf das Engagement der Initiative »Bunter Kreis« in Augsburg zurück, die bereits seit Anfang der 1990er Jahre Familien mit schwerkranken oder frühgeborenen Kindern zur Seite steht (Portz & Erhardt 2003). Ausgebildete Nachsorge-Mitarbeiter*innen begleiten das Kind und seine Familie von der stationären Behandlung bis in die häusliche Umgebung, wobei ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit in der Hilfe zuhause liegt. Bei den Mitarbeiter*innen handelt sich um ein interdisziplinär zusammengesetztes Team, bestehend aus Kinderkrankenpflegepersonen mit Grundkenntnissen im Case Management, Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen oder Diplompsycholog*innen sowie einem*einer Facharzt*Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin.
Inhalte der Nachsorge
Zu den sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen gehören die Analyse des Versorgungsbedarfs, die Koordinierung der verordneten Leistungen sowie die Anleitung und Motivierung zur Inanspruchnahme der verordneten Leistungen. Letzteres beinhaltet im Einzelnen:
• weiterführende Aufklärung und Beratung zur Förderung des Krankheitsverständnisses und der Krankheitsbewältigung einschließlich der Besprechung des Nutzens von z. B. regelmäßigen Kontrollen, Behandlungen und Therapien bezogen auf den individuellen Krankheitsverlauf,
• Motivierung und Unterstützung bei der Bewältigung alltagsbezogener Anforderungen und krankheitsbezogener Versorgungsaufgaben,
• Erläuterung der Aufgaben einbezogener Leistungserbringer, wie Ärzt*innen, interdisziplinäre Frühförderstellen, sozialpädiatrische Zentren, Selbsthilfegruppen, häusliche Krankenpflegedienste etc., und bei Bedarf Begleitung zu diesen, z. B. bei massiven Ängsten oder Verständigungsproblemen,
• Hilfe beim Abbau von Ängsten im Zusammenhang mit der Versorgung, z. B. durch Information über Selbsthilfegruppen,
• Ermutigung der Eltern zu selbstständigen Aktivitäten, z. B. bei der Pflege oder Ernährung des Kindes,
• Anleitung und Ermutigung des Kindes/Jugendlichen zu selbstständigen Aktivitäten in Bezug auf die Selbstversorgung,
• bei Bedarf Begleitung zu Vertragspartnern, z. B. bei massiven Ängsten oder Verständigungsproblemen (GKV-Spitzenverband 2017, S. 6).
Eine sozialmedizinische Nachsorgeeinheit umfasst einen Zeitraum von 60 Minuten; die Nachsorge ist in der Regel nach mindestens 6 bis maximal 20 Einheiten in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Wochen abgeschlossen.
Disease-Management-Programme (DMP)
Über die gesetzliche Krankenversicherung werden seit dem Jahr 2002 Disease-Management-Programme, auch Chroniker-Programme oder strukturierte Behandlungsprogramme genannt, angeboten. Die rechtliche Grundlage findet sich im § 137 f. SGB V (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten).