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§ 43 SGB V: Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Оглавление»(1) Die Krankenkasse kann […] wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist […]«
(§ 43 SGB V Abs. 1; Hervorhebung durch die Verfasserin).
Stärkung der Eigenverantwortung
Ziel der Programme ist es, den Patient*innen Wissen zu vermitteln und ein neues Bewältigungsverhalten zu ermöglichen. Dies soll sie zu einem eigenverantwortlichen Umgang mit ihrer Erkrankung befähigen und zur Kosteneinsparung im Gesundheitswesen beitragen.
Patientenschulungen nach § 43 SGB V sind grundsätzlich als Gruppenangebote mit zehn bis maximal fünfzehn Personen gestaltet. Die Sitzungen (je nach Indikation sechs bis zehn Einheiten) finden ambulant und wohnortnah mit einer zeitlichen Dauer von jeweils 90 Minuten statt. Angehörige werden je nach Erkrankung oder Lebensalter des*der Patienten*in einbezogen, vorausgesetzt diese leben mit dem Erkrankten in einem gemeinsamen Haushalt. So wird beispielsweise die Durchführung von Patientenschulungen für Kinder und Jugendliche mit Adipositas ohne die Einbindung der Eltern als nicht zielführend bewertet (Böhler et al. 2004).
Schulungsziele
Inhaltlich müssen die Programme den folgenden Anforderungen gerecht werden (GKV-Spitzenverband 2020a, S. 8 f.):
• »Aufklärung: Vermittlung spezifischen Krankheits- und Behandlungswissens sowie eines angemessenen Krankheitsmodells.
• Aufbau einer positiven Einstellung zur Erkrankung und ihrer Bewältigung: Fundierte Krankheits- und Behandlungseinsicht, Erhöhung der Selbstwirksamkeit und Eigenverantwortlichkeit im Umgang mit der Krankheit.
• Sensibilisierung der Körperwahrnehmung: Frühzeitiges Erkennen von Warnsignalen, Vorboten, Überlastungsanzeichen und Verschlimmerungen des Krankheitszustandes.
• Vermittlung von Selbstmanagement-Kompetenzen: Fertigkeiten bezüglich der medikamentösen Therapie, Einhaltung von Diätplänen, Kennenlernen von Entspannungsübungen usw.
• Maßnahmen zur Prophylaxe: Aufbau einer gesundheitsförderlichen Lebensweise, Vermeidung von spezifischen Auslösern und Verhalten in Krisensituationen (Notfallprophylaxe).
• Erwerb sozialer Kompetenzen und Mobilisierung sozialer Unterstützung: Kommunikationsfähigkeit über die Erkrankung und ihrer Auswirkungen, Formulierung eigener behandlungsbezogener Befürchtungen und Bedürfnisse gegenüber dem Arzt/der Ärztin und soweit erforderlich Einbeziehung des sozialen Umfeldes«.
Patientenschulungen nach § 43 SGB V werden in aller Regel durch ein interdisziplinäres Team, bestehend aus Ärzt*innen, Psycholog*innen, Physiotherapeut*innen etc. angeboten. Nicht immer, aber zunehmend werden auch Pflegefachpersonen an diesen Programmen beteiligt, wie beispielsweise im Rahmen von Diabetes-Schulungen.
Sozialmedizinische Nachsorge
Seit vielen Jahren ist inzwischen die sozialmedizinische Nachsorge als Kassenleistung verankert. Diese richtet sich auf eine verbesserte stationäre und poststationäre Versorgung von Kindern mit chronischer Erkrankung. Ihre Finanzierung beruht ebenfalls auf dem § 43 SGB V, hier auf dem Absatz 2 des Paragraphen.