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2. Das Lebensende

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Die Anwendbarkeit der Tötungsdelikte endet umgekehrt mit dem Tod, wobei dieser Zeitpunkt nach h. M. durch den Hirntod im Sinne eines vollständigen Funktionsausfalls des Gesamthirns gekennzeichnet ist.[21]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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