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3. Bedeutung bei tatbezogenen Merkmalen

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Akut wird der Streit freilich nur bei sog. täterbezogenen Merkmalen, da § 28 StGB nur bei besonderen persönlichen Merkmalen einschlägig ist. Bei tatbezogenen Mordmerkmalen gelten dagegen die üblichen Akzessorietätsgrundsätze, sodass hier allein entscheidend ist, ob der Teilnehmer das Vorliegen des tatbezogenen Mordmerkmals im Hinblick auf den Haupttäter gekannt hat. Da hier weder § 28 I StGB noch § 28 II StGB gelten können, ergeben sich bei ihnen also keine Unterschiede zwischen BGH-Auffassung und Literaturmeinung.[28] Vielmehr gilt nach beiden Auffassungen, dass der Teilnehmer das tatbezogene Mordmerkmal gekannt haben muss, § 16 StGB!

Tatbezogen sind dabei diejenigen Mordmerkmale, die den Unrechtsgehalt der Tat typisieren. Dies sind alle Merkmale der 2. Gruppe (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln).[29]

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