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a) Sachverhalte ohne Teilnahmeprobleme

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Die genaue Verortung der Mordmerkmale im Prüfungsaufbau ist umstritten[34] und eine Entscheidung darüber, ob es sich bei Mord und Totschlag um selbstständige Tatbestände oder um Grund- und Qualifikationstatbestand handelt, ist grundsätzlich auch nicht erforderlich.

Sieht man § 211 StGB als eigenständiges Delikt, so bietet es sich an, § 211 StGB auch losgelöst von § 212 StGB zu prüfen. Die objektiven Mordmerkmale wären bei einem solchen Aufbau im objektiven Tatbestand des Mordes zu prüfen, während im subjektiven Tatbestand neben dem Tötungsvorsatz der Vorsatz bezüglich der objektiven Mordmerkmale (2. Gruppe) sowie sämtliche subjektiven Mordmerkmale (1. Gruppe und 3. Gruppe) anzusiedeln wären.[35]

Kopflastig mutet ein derartiger Aufbau jedoch deshalb an, weil dann die objektiven Mordmerkmale geprüft werden, bevor überhaupt feststeht, dass ein Tötungsvorsatz besteht.

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Geschickter erscheint es daher, zunächst unter einem eigenen Prüfungspunkt den Totschlag hinsichtlich Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld vollständig abzuhandeln und sodann unter einem weiteren Prüfungspunkt den Mord im Hinblick auf das Vorliegen von objektiven bzw. subjektiven Mordmerkmalen zu untersuchen.[36] Nach der Literaturauffassung ist dies deshalb möglich, weil Totschlag und Mord ohnehin im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation stehen.[37] Aber auch nach Auffassung des BGH ist ein solches Vorgehen nicht ausgeschlossen, weil der BGH in seiner Entscheidung BGHSt 36, 231 festgestellt hat, dass jeder Mord – trotz seiner Eigenständigkeit – einen Totschlag enthält.[38]

Aber Achtung: Bei der Versuchsprüfung ist ein solcher getrennter Aufbau nicht erforderlich und vielleicht sogar zu umständlich. Denn beim Versuch müssen ohnehin sämtliche Mordmerkmale im Tatentschluss geprüft werden, und zwar sowohl die objektiven, weil sich auf sie der Tatentschluss beziehen muss, als auch alle subjektiven Mordmerkmale, weil der Tatentschluss Absichten und Motive mit umfasst. Hier bietet sich also ein gemeinsamer Aufbau an (vgl. Spurenbeseitigungs-Fall, Rn. 55 f.!).

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Bisweilen ist ein einheitlicher Aufbau – sei es beim vollendeten oder versuchten Delikt – sogar unvermeidlich, und zwar dann, wenn der Sachverhalt Mordmerkmale als problematisch aufwirft und gleichzeitig eine Rechtfertigung oder Entschuldigung in Betracht kommt. Beginnt man hier nämlich mit § 212 StGB und rechtfertigt oder entschuldigt den Täter diesbezüglich, so kann man den Mord nicht mehr sinnvoll prüfen. Um also überhaupt zu den Mordmerkmalen zu kommen, muss man hier gemeinsam aufbauen, d. h. objektive Mordmerkmale im objektiven Tatbestand sowie subjektive Mordmerkmale im subjektiven Tatbestand prüfen und erst anschließend eine Rechtfertigung oder Entschuldigung bejahen (vgl. Raubkopie-Fall, Rn. 42 f.).

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