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b) Befriedigung des Geschlechtstriebs

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt erstens der Täter vor allem dann, wenn er gegenüber dem Opfer mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz Gewalt anwendet, um sich geschlechtlich befriedigen zu können.[81]

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt zweitens aber auch derjenige, der in der Tötung des Opfers geschlechtliche Befriedigung findet (sog. Lustmord). Laut BGH kommt dieser auch dann in Betracht, wenn sich der Täter erst später durch Betrachtung eines die Tötung dokumentierenden Videofilms befriedigen will, wie dies in den sog. Kannibalen-Fällen geschehen ist[82]; im zweiten Kannibalen-Fall (BGH NStZ 2016, 469) blieb allerdings unklar, ob sich das Opfer nicht selbst getötet hat, sodass dann überhaupt kein Tötungsdelikt in Frage käme.

Schließlich handelt drittens auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, wer tötet, um sich danach an der Leiche zu befriedigen.[83]

Nicht dagegen soll nach h. M. genügen, wenn der Täter etwa einen Begleiter tötet, um sich an einer Frau vergehen zu können, weil hier mit der Tötung selbst keine Befriedigung erstrebt wird.[84] Gegeben ist hier vielmehr Ermöglichungsabsicht.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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