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3. Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu § 226 II StGB

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Für das Verhältnis der Tötungsdelikte zur beabsichtigten schweren Körperverletzung nach § 226 II StGB gilt, dass das Tötungsdelikt grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 226 II StGB ausschließt. Dies gilt auch für das versuchte Tötungsdelikt, da nicht gleichzeitig eine Tötung und eine Folge des § 226 StGB gewollt sein können, weil die Folgen des § 226 StGB ein Überleben des Opfers voraussetzen (hier gilt also ausnahmsweise die Gegensatztheorie, sofern kein Alternativvorsatz gegeben ist und die Tötung im Versuch stecken bleibt, da dann Tateinheit möglich ist).[66]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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