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5. Konsequenzen für die Fallbearbeitung

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Beispiel 1: A stiftet B an, C zu erschießen. B greift jedoch ohne Wissen des A nicht zur Pistole, sondern wirft eine Handgranate in einen voll besetzten, gerade an einer Haltestelle stoppenden Bus, in dem C sich befindet. C wird neben anderen Opfern bei dem Anschlag getötet.

Lösung 1: B hat sich hier des Mordes schuldig gemacht, da er zu einem gemeingefährlichen Mittel gegriffen hat (die Frage der Heimtücke sei zunächst einmal ausgeblendet).

A kann dagegen unstreitig nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden, da er das qualifizierende Mordmerkmal der „Gemeingefährlichkeit“ nicht gekannt hat und es sich dabei um ein tatbezogenes, d. h. allgemeinen Akzessorietätsgrundsätzen unterliegendes Merkmal handelt.

Umkehrbeispiel: B tötet den C entgegen der Vorstellung des Anstifters A nicht durch eine Handgranate, sondern durch Erschießen.

In diesem Fall hat sich B nur wegen Totschlags strafbar gemacht (für Heimtücke gibt der Sachverhalt nichts her).

A dagegen ist hier wegen Anstiftung zum Totschlag sowie wegen idealkonkurrierender versuchter Anstiftung zum Mord strafbar.

Beispiel 2: B tötet seinen Vater C, um früher in den Genuss der Erbschaft zu kommen. Angestiftet wurde er dazu von A, der selbst keine Vorteile aus der Erbschaft hat.

Lösung 2: B ist hier wegen Mordes zu bestrafen, da er aus Habgier getötet hat.

Nach Ansicht des BGH kommt es für die Teilnehmer-Strafbarkeit des A darauf an, ob A das Motiv des B gekannt hat.[31] Hat er es nicht gekannt, so kann A nur wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar sein, weil ein Exzess des Haupttäters vorliegt, § 16 StGB. Hat A das Motiv des B dagegen gekannt, so ist A nach §§ 211, 26 StGB strafbar und es kann nur eine Strafmilderung nach §§ 28 I, 49 I StGB stattfinden, weil die Mordmerkmale strafbegründend sind und das Mordmerkmal beim Teilnehmer selbst fehlt.[32]

Nach der Literaturauffassung sind die Mordmerkmale dagegen straferschwerend, sodass bei den täterbezogenen Merkmalen § 28 II StGB zur Anwendung gelangt. Danach ist nicht entscheidend, welches persönliche Merkmal beim Haupttäter vorliegt, sondern ob und welches persönliche Merkmal der Teilnehmer in seiner Person erfüllt. Hier fehlt das Mordmerkmal der Habgier beim Teilnehmer A, sodass dieser nur nach §§ 212, 26, 28 II StGB strafbar ist. Es kommt also nicht nur zu einer Strafmilderung (wie der BGH dies annimmt), sondern sogar zu einer Tatbestandsverschiebung.

Umkehrbeispiel: A möchte an die Erbschaft seines Vaters C gelangen. Deshalb stiftet er den B an, den C zu töten. B tut dies, weil C die Tochter des B vergewaltigt hat.

B ist hier nur wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar. Es liegt bei ihm nicht einmal ein niedriger Beweggrund vor, da das Tötungsmotiv sittlich nicht auf niedrigster Stufe steht.

Aber auch A kann nach der BGH-Auffassung nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden, da die Mordmerkmale für ihn strafbegründend sind, sodass ihm der Weg zu § 211 StGB über § 28 II StGB verschlossen ist. Auch § 28 I StGB hilft dem BGH hier nicht weiter, da das persönliche Merkmal beim Teilnehmer nicht fehlt, sondern gerade vorhanden ist. Der BGH kann hier daher nur nach §§ 212, 26 StGB bestrafen.

Die Literatur kann dagegen wiederum über § 28 II StGB zur Bestrafung wegen Anstiftung zum Mord nach §§ 211, 26 StGB gelangen, da sie die Mordmerkmale als straferschwerend begreift und für sie daher nur ausschlaggebend ist, ob der Teilnehmer das persönliche Merkmal erfüllt.

Beispiel 3: A stiftet den B zur Tötung des C an, weil A seinen Nachbarn C wegen seines Reichtums einfach hasst und loswerden will (niedriger Beweggrund). B tötet den C tatsächlich, weil er bei C ein paar Wertsachen mitgehen lassen will (Habgier).

Lösung 3: B ist hier wieder wegen Mordes zu bestrafen (Habgier).

Zugunsten des Teilnehmers A müsste der BGH eigentlich § 28 I StGB anwenden und eine Strafmilderung zulassen, da A das Mordmerkmal des Haupttäters B fehlt. Da dem BGH dieses Ergebnis aber offensichtlich ungerecht erscheint, hat er hier die Theorie der gekreuzten Mordmerkmale entworfen. Danach ist eine Strafmilderung nach § 28 I StGB ausgeschlossen, wenn dem Teilnehmer zwar das Mordmerkmal des Haupttäters fehlt, der Teilnehmer aber in seiner Person zumindest auch ein vergleichbares Mordmerkmal wie der Haupttäter erfüllt. Vorliegend sei dies der Fall, da Habgier nur ein Unterfall des Merkmals „niedrige Beweggründe“ sei. Letztlich wird der BGH in diesem Sinne sogar alle persönlichen Mordmerkmale für vergleichbar erklären können, sodass stets eine Kreuzung von persönlichen Mordmerkmalen denkbar ist, da auch Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht wohl nur besondere Formen eines „niedrigen Beweggrundes“ sind.[33]

Vorsicht: Der Teilnehmervorsatz muss sich aber auch dabei auf das vom Haupttäter verwirklichte Mordmerkmal erstrecken.

Die Literaturauffassung tut sich hier wesentlich leichter. Denn sie entscheidet wiederum nur danach, ob in der Person des Teilnehmers ein Mordmerkmal erfüllt ist und kommt daher über § 28 II StGB problemlos zu einer Bestrafung wegen Anstiftung zum Mord nach §§ 211, 26 StGB.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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