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5. Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu den Abtreibungsdelikten nach §§ 218 ff. StGB

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Hier kommt es grundsätzlich darauf an, ob auf das Opfer im Mutterleib eingewirkt wird (dann Abtreibung) oder ob die Einwirkungshandlung erst nach der Geburt vorgenommen wird (dann Tötungsdelikt). Abgrenzungsprobleme ergeben sich allerdings bei der Herbeiführung einer Frühgeburt.[69] Hier gilt Folgendes:

a) Verstirbt das Kind gleich nach der Geburt, weil es nicht lebensfähig ist, so sind ausschließlich §§ 218 ff. StGB anwendbar.[70] Anders ist es dagegen, wenn der Täter an dem nicht lebensfähigen Kind zur Sicherheit weitere Handlungen vornimmt, die zur Beschleunigung des Todeseintritts führen; in einem solchen Fall soll Idealkonkurrenz zwischen §§ 218 ff. StGB und §§ 211 ff. StGB vorliegen.[71]

b) Ist das Kind dagegen trotz des zur Frühgeburt führenden Eingriffs lebensfähig und bewirkt der Täter erst durch weitere Handlungen den Tod, so liegt eine versuchte Abtreibung mit realkonkurrierendem Tötungsdelikt vor.[72]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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