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4. Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu § 227 StGB
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Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB hat im Falle des Vorliegens eines vorsätzlichen vollendeten Tötungsdelikts keinen eigenständigen Anwendungsbereich.[67] Denn das stärkere Tötungsdelikt konsumiert im Falle der Vollendung die nur strukturell gegebene Körperverletzung mit Todesfolge.[68]