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2. Das Verhältnis der Tötungsdelikte zu § 226 I StGB
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Etwas anders als bei §§ 212 ff. und 223 f. StGB stellt sich die Beurteilung dagegen beim Verhältnis von Tötungsdelikt und schwerer Körperverletzung nach § 226 I StGB dar:
a) Sofern das Tötungsdelikt hier vollendet wurde, scheidet § 226 I StGB bereits tatbestandlich aus, da die dort geschilderten Folgen ein Überleben des Opfers voraussetzen.
b) Idealkonkurrenz ist allerdings denkbar, wenn § 226 I StGB vollendet wurde, während die Tötung im Stadium des Versuchs stecken blieb, da dann der Unrechtsgehalt des § 226 I StGB im Urteilstenor mit erfasst werden muss.[65]