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4. Bedeutung bei täterbezogenen Merkmalen

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Der Streit ist dagegen bei sog. täterbezogenen Mordmerkmalen bedeutsam. Das sind solche Mordmerkmale, die in der Person des Täters begründet sind. Dies ist bei den Merkmalen der 1. und 3. Gruppe der Fall (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, zur Verdeckung bzw. Ermöglichung einer Straftat). Da diese Mordmerkmale persönliche Merkmale i. S. v. § 28 StGB sind, wird bei ihnen der Streit um die Anwendbarkeit von § 28 I StGB einerseits und § 28 II StGB andererseits relevant.[30]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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