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I. Totschlag nach § 212 StGB[79]

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Tötung ist jede Lebensverkürzung. Es spielt daher keine Rolle, ob das Opfer auch ohne die Einwirkung des Täters früher oder später gestorben wäre.

Achtung Klausur: Fehlt es ersichtlich an einem Tötungsvorsatz (etwa weil der Sachverhalt sagt, A schlage den B, um diesen körperlich zu züchtigen; B fällt unglücklich mit dem Kopf auf den Boden und stirbt), so sollte man § 212 StGB zügig unter Hinweis auf den fehlenden Vorsatz ablehnen und sich dann den Körperverletzungsdelikten (im Beispielsfall v. a. § 227 StGB) zuwenden. Eine umständliche Prüfung des objektiven Tatbestands wirkt dann nämlich gekünstelt!

Umgekehrt gilt andererseits, dass die Tötungsdelikte ausführlich anzusprechen sind, sofern der Sachverhalt Hinweise für einen – sei es auch nur bedingten – Tötungsvorsatz gibt.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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