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B. Die Tötungsdelikte im Einzelnen

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Vorbemerkung: Immer wieder wird eine Reform der Tötungsdelikte diskutiert.[73] Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei vor allem § 211 StGB als Verkörperung der nationalsozialistisch geprägten Tätertypenlehre (vgl. Wortlaut: „Mörder ist, wer …“ statt der üblichen Formulierung „Wer …“). Allerdings hat Köhne darauf hingewiesen, dass viele der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale keinen nationalsozialistischen Ursprung haben. Vielmehr gilt dies nur für die Mordmerkmale „niedrige Beweggründe und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“, während die übrigen einem Vorentwurf des Schweizerischen Strafgesetzbuchs von 1894 entstammen.[74] Freilich ändert dies nichts an der Reformbedürftigkeit des § 211 StGB, da die Auslegung der Mordmerkmale mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Insbesondere gilt dies für das Mordmerkmal der Heimtücke, zu dem sich nicht nur auf Voraussetzungsseite eine mittlerweile fast unüberschaubare Kasuistik entwickelt hat, sondern auch auf Strafzumessungsseite die gesetzlich unausweichliche lebenslange Freiheitsstrafe durch den BGH zur Vermeidung unbilliger Härten mit seiner sog. Rechtfolgenlösung in Extremfällen umgangen wird. Die Spannweite der Änderungsvorschläge ist weit: So haben etwa Deckers/Fischer/König/Bernsmann[75] für eine vollständige Streichung des § 211 StGB und für eine einfache Neuformulierung des § 212 StGB nach dem Vorbild Österreichs plädiert: „Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“. Dem hat aber T. Walter[76] zu Recht widersprochen und darauf hingewiesen, dass man auf diese Weise sogar hinter den Stand des österreichischen Vorbilds zurückfallen würde, da das österreichische StGB zumindest in der Strafzumessung (§ 33 öStGB) Erschwerungsgründe kennt, die den Mordmerkmalen ähnlich sind. Angesichts der maximalen Strafhöhe ist eine derart minimalistische Ausgestaltung daher abzulehnen, zumal durch sie der als problematisch zu bezeichnende bisherige Strafrahmensprung von 15 Jahren Freiheitsstrafe bei Totschlag auf lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord der Sache nach beibehalten würde. Auch die von anderen[77] vorgeschlagene Umwandlung der Mordmerkmale in Regelbeispiele würde sich dem Vorwurf der Unbestimmtheit ausgesetzt sehen, da der Richter in der Anwendung der Regelbeispiele gänzlich frei wäre. Insgesamt ist daher der Reformbedarf zwar nicht zu leugnen, jedoch wird sich der Gesetzgeber dabei seiner Präzisierungspflicht nicht entziehen können.[78] Dass es in nächster Zeit zu einer Reform kommen wird, scheint wegen der Schwierigkeiten, die mit einer derartigen Umgestaltung der §§ 211 ff. StGB verbunden sind, unwahrscheinlich.

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