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II. Das Verhältnis der Tötungsdelikte untereinander

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Nach h. L. ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung der in § 212 StGB unter Strafe gestellte Totschlag.[22] Der in § 211 StGB geregelte Mord bildet demgegenüber eine Qualifizierung zu § 212 StGB, während die in § 216 StGB unter Strafe gestellte Tötung auf Verlangen einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung darstellt.[23]

Demgegenüber steht der BGH in st. Rspr. auf dem Standpunkt, dass die genannten Tatbestände (§§ 211, 212, 216 StGB) sich nicht nur graduell, sondern ihrer Art nach derart unterscheiden, dass es sich um jeweils eigenständige Tatbestände handelt (siehe dazu auch Rn. 17).[24]

Maßgeblich ist dieser Meinungsstreit insbesondere im Bereich der Teilnahme, und zwar vor allem dann, wenn bei Haupttäter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale vorliegen bzw. nicht vorliegen.

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