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a) Notstandslage

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Es müsste eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut vorgelegen haben. Dass eine (drohende) Gefahr bestand, wurde bereits geprüft. Diese müsste auch gegenwärtig gewesen sein. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird.66 Rambo ging vorliegend auf P los und wollte diesen beißen. Damit war der Schadenseintritt für die körperliche Unversehrtheit des P höchstwahrscheinlich. Folglich ist die Gefahr auch gegenwärtig gewesen.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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