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cc) Interessensabwägung

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Im Rahmen der Interessensabwägung von § 904 BGB muss der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden für den Eigentümer unverhältnismäßig groß sein. Vorliegend bestand durch den beißwütigen Rottweiler Rambo eine ganz erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des P durch Verletzungen. Demgegenüber erscheint der Schaden der Nachbarin des P als Eigentümerin der Vase von weitaus untergeordneter Bedeutung. Der drohende Schaden für P war daher im Vergleich mit dem Schaden für die Nachbarin als Eigentümerin unverhältnismäßig groß.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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