Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 153
b) Notstandshandlung aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausging
ОглавлениеP hat zwar die Vase als fremde Sache beschädigt. Allerdings ging die Gefahr vorliegend nicht von der Vase, sondern von dem Hund Rambo aus.
Demnach lagen die Voraussetzungen des Defensivnotstandes nach § 228 BGB nicht vor.
Klausurhinweis: In einer Klausur würde nicht zwingend erwartet werden, dass § 228 BGB in einem solchen Fall noch geprüft wird. Stattdessen könnte auch sogleich mit der nachfolgenden Prüfung des § 904 BGB fortgefahren werden.