Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 153

b) Notstandshandlung aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausging

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P hat zwar die Vase als fremde Sache beschädigt. Allerdings ging die Gefahr vorliegend nicht von der Vase, sondern von dem Hund Rambo aus.

Demnach lagen die Voraussetzungen des Defensivnotstandes nach § 228 BGB nicht vor.

Klausurhinweis: In einer Klausur würde nicht zwingend erwartet werden, dass § 228 BGB in einem solchen Fall noch geprüft wird. Stattdessen könnte auch sogleich mit der nachfolgenden Prüfung des § 904 BGB fortgefahren werden.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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