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d) Zerstören

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Fraglich ist, ob P die Vase zerstört hat. Abgesehen davon, dass ein Stück aus dem Rand der Vase abbricht, bleibt diese unversehrt. Ihre Substanz wird dadurch weder völlig vernichtet noch ist ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit dadurch völlig aufgehoben. Demnach hat P die Vase nicht zerstört.

Somit ist der objektive Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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