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c) Subjektives Rechtfertigungselement

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P handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Gefahr für sich abzuwenden.

Demnach lagen die Voraussetzungen des Defensivnotstands nach § 228 BGB vor. P handelte also nicht rechtswidrig.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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