Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 141
c) Subjektives Rechtfertigungselement
ОглавлениеP handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Gefahr für sich abzuwenden.
Demnach lagen die Voraussetzungen des Defensivnotstands nach § 228 BGB vor. P handelte also nicht rechtswidrig.