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2. Defensivnotstand, § 228 BGB

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Es könnte jedoch ein Defensivnotstand nach § 228 BGB vorliegen.

Klausurhinweis: Beim Defensivnotstand nach § 228 BGB verteidigt sich der Täter durch die Einwirkung auf eine Sache, von der die Gefahr droht. Dieser Rechtfertigungsgrund ist spezieller als § 34 StGB, weil er nur Gefahren erfasst, die von einer Sache ausgehen, § 34 StGB erfasst demgegenüber alle Gefahren. Sofern daher eine Rechtfertigung nach § 228 BGB in Betracht kommt, ist diese vorrangig gegenüber § 34 StGB zu prüfen. Wenn also eine Rechtfertigung nach § 228 BGB besteht, ist § 34 StGB nicht mehr zu prüfen.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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