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a) Notstandslage

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Als Notstandslage müsste eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut vorliegen, welche von einer fremden Sache ausgeht. Eine drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden für ein Rechtsgut eintritt.61 Rambo ging vorliegend auf P los und wollte diesen beißen. Damit bestand eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass die körperliche Unversehrtheit von P beeinträchtigt wird. Diese Gefahr ging auch von Rambo als fremde Sache aus. Also bestand eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut, welche durch eine fremde Sache ausgeht. Eine Notstandslage lag vor.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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