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2. Subjektiver Tatbestand

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P müsste auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben. Hierfür müsste er vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.59 Vorliegend wusste P, dass es sich bei Rambo um eine fremde Sache handelte. Er wusste auch um die Möglichkeit, dass Rambo durch den Schlag mit der Vase sterben könnte und nahm dies auch billigend in Kauf. Er hat damit mit Eventualvorsatz gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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