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2. Defensivnotstand, § 228 BGB

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a) Notstandslage: Drohende Gefahr für ein Rechtsgut, welche von einer fremden Sache ausgeht (+)

b) Notstandshandlung

aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausgeht (+)

bb) Erforderlichkeit (+)

cc) Interessensabwägung (+)

c) Subjektives Rechtfertigungselement (+)

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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