Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 115
a) Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit
ОглавлениеWie soeben festgestellt, befand sich M zwar in einer Notwehrlage, er hat aber nicht das mildeste geeignete Mittel zu seiner Verteidigung genutzt, er hat also die Grenze der Erforderlichkeit überschritten, weshalb er nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist. Man spricht diesbezüglich auch von einem intensiven Notwehrexzess.