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a) Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit

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Wie soeben festgestellt, befand sich M zwar in einer Notwehrlage, er hat aber nicht das mildeste geeignete Mittel zu seiner Verteidigung genutzt, er hat also die Grenze der Erforderlichkeit überschritten, weshalb er nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist. Man spricht diesbezüglich auch von einem intensiven Notwehrexzess.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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