Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 128
a) Sache
ОглавлениеFraglich ist, ob es sich bei Rambo um eine Sache handelte. Zwar sind Tiere gemäß § 90a S. 1 BGB keine Sachen, auf sie finden jedoch nach § 90a S. 1 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend ist nichts anderes bestimmt. Demnach ist der Hund Rambo als Sache anzusehen.