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a) Sache

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Fraglich ist, ob es sich bei Rambo um eine Sache handelte. Zwar sind Tiere gemäß § 90a S. 1 BGB keine Sachen, auf sie finden jedoch nach § 90a S. 1 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend ist nichts anderes bestimmt. Demnach ist der Hund Rambo als Sache anzusehen.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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