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b) Asthenischer Affekt (Verwirrung, Furcht oder Schrecken)

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Ein solcher intensiver Notwehrexzess führt aber nur dann zur Entschuldigung, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschieht, wenn dem Verhalten des Angegriffenen also ein asthenischer Affekt zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall ist jedoch genau dies nicht gegeben. Vielmehr überschreitet M nur deshalb die Grenzen der Erforderlichkeit seiner Notwehrhandlung, weil er F imponieren möchte. Es fehlt also am nötigen asthenischen Affekt, weshalb M nicht durch § 33 StGB entschuldigt ist.

Mangels ersichtlicher anderer Entschuldigungsgründe handelte M also auch schuldhaft.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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