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3. Aggressivnotstand, § 904 BGB

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a) Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut (+)

b) Notstandshandlung

aa) Einwirkung auf eine nicht die Gefahr hervorrufende fremde Sache (+)

bb) Erforderlichkeit (+)

cc) Interessensabwägung (+)

c) Subjektives Rechtfertigungselement (+)

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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