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bb) Erforderlich

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Fraglich ist jedoch, ob diese Notwehrhandlung auch erforderlich war. Das wäre dann der Fall, wenn sie das mildeste, geeignete Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.56 Zwar war das Verhalten des M dazu förderlich und damit geeignet, den Angriff durch K wirksam abzuwehren. Es müsste aber auch das mildeste aller geeigneten Mittel gewesen sein. M hat von Beginn an erkannt, dass er sich mit einem einfachen Griff aus der Umklammerung hätte lösen, so also den Angriff des K abwehren können. Dies hätte nur zu unwesentlichen Schmerzen bei K geführt. Eine solche Abwehr wäre also genauso geeignet, aber deutlich milder gewesen als das tatsächliche Vorgehen des M unter Inkaufnahme schwerer, bleibender körperlicher Schäden bei K. Die Notwehrhandlung des M war somit nicht erforderlich.

M ist folglich nicht wegen Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass M rechtswidrig gehandelt hat.

Klausurhinweis: Anzusprechen sind immer alle in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe. Man könnte vorliegend noch an den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB denken. Dies erscheint vorliegend jedoch unnötig. Wenn überhaupt sollte ein kurzer Hinweis genügen, dass auch dieser Rechtfertigungsgrund die Erforderlichkeit des Verhaltens zur Abwehr der Gefahr voraussetzt („nicht anders abwendbar“), somit also auch nicht gegeben ist.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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