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1. Notwehrexzess, § 33 StGB

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In Betracht kommt der Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses nach § 33 StGB. Entschuldigt ist demzufolge der Täter, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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