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bb) Erforderlichkeit

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Fraglich ist, ob der Schlag mit der Blumenvase auf den Kopf von Rambo vorliegend auch erforderlich war. Der Schlag mit der Blumenvase war geeignet, die drohende Gefahr abzuwehren, da er hierzu ein taugliches Mittel darstellte. Zudem dürfte kein milderes Mittel vorhanden gewesen sein, welches zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr gleich wirksam gewesen wäre.62 Vorliegend ging Rambo auf P los und drohte, diesen zu beißen. Ein milderes Mittel zur Abwehr dieser drohenden Gefahr war nicht ersichtlich, zumal ein Rottweiler auch ein großer und kräftiger Hund ist. Eine sonstige Abwehr wäre daher nicht erfolgversprechend gewesen. Demnach war der Schlag mit der Blumenvase auch erforderlich.

Klausurhinweis: Sofern der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für taugliche mildere Mittel bietet, sollten solche auch nicht rein spekulativ „aus dem Hut gezaubert“ werden. Wenn der Sachverhalt ausdrücklich erklärt, dass es kein anderes Mittel gibt (hier: „weiß sich nicht anders zu helfen“), dann gilt dies erst recht.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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