Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 159
c) Subjektives Rechtfertigungselement
ОглавлениеP handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Gefahr von sich abzuwenden.
Demnach lagen die Voraussetzungen des Aggressivnotstandes nach § 904 BGB vor. P handelte also nicht rechtswidrig.