Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 159

c) Subjektives Rechtfertigungselement

Оглавление

P handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Gefahr von sich abzuwenden.

Demnach lagen die Voraussetzungen des Aggressivnotstandes nach § 904 BGB vor. P handelte also nicht rechtswidrig.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

Подняться наверх