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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungII. Die Fremdrechtsanwendung als Teilbereich des Internationalen Strafrechts › 2. Zur Abgrenzung des Internationalen Strafrechts vom Internationalen Privatrecht

2. Zur Abgrenzung des Internationalen Strafrechts vom Internationalen Privatrecht

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Obgleich das Strafanwendungsrecht vielfach als Internationales Strafrecht bezeichnet wird, kommt dem Strafanwendungsrecht trotz der missverständlich suggerierten Nähe zum Internationalen Privatrecht keine kollisionsrechtliche Funktion zu.[1] Sinn und Gehalt des Internationalen Privatrechts (IPR) besteht darin, diejenige Rechtsordnung zu bestimmen, die für den Sachverhalt mit Auslandsbezug die engste Verbindung aufweist.[2] Dabei wird durch allseitige Kollisionsnormen bestimmt, ob der inländischen oder einer ausländischen Rechtsordnung die Normen zur privatrechtlichen Beurteilung eines solchen Sachverhalts zu entnehmen sind und darüber hinaus die Voraussetzungen festgelegt, auf welche Weise Rechte und Rechtslagen anzuerkennen sind, die sich aus einem ausländischen Recht ergeben.[3] Das Strafanwendungsrecht legt hingegen einseitig die Grenzen deutscher Strafgewalt unter Orientierung der verfolgten Strafzwecke und unter Inkaufnahme konkurrierender Strafgewalten fest, so dass die Normen bestenfalls einseitige Kollisionsnormen sind.[4] Das Kollisionsrecht bildet damit das Korrelat zur Anwendung fremden Strafrechts. Denn nach Festlegung der zur Anwendung berufenen ausländischen Norm wird diese nicht Bestandteil des eigenen Rechts, sondern bestimmt auch über die Rechtsfolge unmittelbar selbst.[5]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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