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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungIII. Fremdrechtsanwendung in Literatur und Rechtsprechung › 1. Die Untersuchung von Neumeyer

1. Die Untersuchung von Neumeyer

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Bereits 1903 widmete sich Neumeyer der Untersuchung über die verbotene Handlung im internationalen Strafrecht.[1] Er stellte dabei fest, dass die Tatbestandshandlung entweder in ihren einzelnen Merkmalen oder auch die Handlung als Ganzes in ihrer Rechtswidrigkeit von ausländischen Gesetzen bestimmt werden kann. Das Strafrecht schütze grundsätzlich Güter, die anderen Rechtsgebieten angehören und für die das IPR die zuständige Rechtsordnung bezeichne. Die Rechtswidrigkeit im Sinne des Strafrechts könne daher durchaus nach dieser lex causae[2] bemessen werden. Das Gesamtinteresse, das Schutzobjekt der Strafdrohung sei, befinde sich in Abhängigkeit von dem angegriffenen Sondergut, wobei das Maß dieser Abhängigkeit aber verschieden sein könne. So könne die Rechtswidrigkeit einer Handlung, die das Gesamtinteresse an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung berührt, einerseits auf sich gestellt und lediglich den einschlägigen Strafdrohungen zu entnehmen sein, andererseits aber auch von der Zulässigkeit der Handlung nach dem für das beteiligte Sonderinteresse maßgebenden Recht, mithin von der lex causae abhängen. Welcher Gruppe die einzelne Strafbestimmung angehöre, könne nur anhand einer Einzelfallbetrachtung festgestellt werden. Die kriminelle Rechtswidrigkeit einer Handlung bemesse sich stets nach dem Recht des Staates, der die Handlung bei Strafe verbiete. Sofern die Rechtswidrigkeit aber außerstrafrechtlich begründet sei, müsse diejenige Rechtsordnung herangezogen werden, die materiell über erlaubt oder verboten entscheide und die dabei auch eine ausländische sein kann.[3]

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Neumeyer gelangt damit zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Handlung von ihrer Unzulässigkeit nach dem materiell maßgebenden Recht abhängt, Internationales Privat- oder Verwaltungsrecht darüber zu entscheiden habe, welche Gesetze Anwendung finden. Fehle es hingegen an einer materiellen Abhängigkeit der kriminellen Rechtswidrigkeit, bestehe auch keine Möglichkeit, der lex causae auf ihre Abgrenzung Einfluss zu gewähren.[4] Bereits kurz nach Inkrafttreten des BGB wurde damit von Neumeyer die Funktionsweise des Internationalen Strafrechts und insbesondere zutreffend erkannt, dass außerstrafrechtliche Vorfragen mithilfe des Internationalen Privatrechts zu lösen sind.

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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