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2. Die vertragliche Handelspolitik der Union

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Mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Handlungsinstrumente im Bereich der GHP kann die Union im Rahmen der gemäß Art. 207 AEUV vorgesehenen Politikfelder, deren Abgrenzung zu anderen Politiken wie dem Umweltbereich teils problematisch ist, gemäß Art. 216 Abs. 1 AEUV die vertragliche Handelspolitik nach eigenem Ermessen gestalten und bi- oder multilaterale völkerrechtliche Verträge, z.B. Freihandelsabkommen oder Abkommen über die Errichtung von Zollunionen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschließen (vgl. Art. 207 Abs. 3 AEUV). Die Durchführung der vertraglichen Handelspolitik der Union betrifft damit u.a. auch deren Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) als Vertragspartei des WTO-Übereinkommens gemäß dessen Art. XI:1.

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Der Abschluss von internationalen Abkommen durch die Union zieht die Frage nach sich, ob bzw. inwiefern diese Abkommen in den Rechtmäßigkeitsmaßstab für unionale und mitgliedstaatliche Maßnahmen einbezogen werden können. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich nur möglich, soweit die erlassende unionale oder mitgliedstaatliche Stelle an die jeweiligen Bestimmungen des Unionsabkommens gebunden ist. Darüber hinaus verlangt der Gerichtshof die unmittelbare Anwendbarkeit, d.h. dass die intern geltende völkervertragliche Bestimmung zur innerunionalen Rechtsanwendung geeignet ist.[30]

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