Читать книгу Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht - Christoph Herrmann - Страница 25

b) Unmittelbare Anwendbarkeit

Оглавление

33

Hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit einer völkerrechtlichen Norm ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Vorraussetzung, dass diese unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen,[33] d.h. dass die Verpflichtung sowohl inhaltlich unbedingt als auch hinreichend bestimmt bzw. präzise ist („self-executing“-Charakter) (siehe Fall 3, Rn. 201; Fall 5, Rn. 354 und Fall 15, Rn. 899).[34]

34

So hält der Gerichtshof etwa die Vorschriften des GATT nicht für unmittelbar anwendbar, da das GATT nach seiner Präambel auf Grundlage der Gegenseitigkeit und dem gemeinsamen Nutzen ausgehandelt wurde und die Zugeständnisse im Rahmen des GATT damit durch diplomatische Rücksprache mit den betroffenen Vertragsparteien ausgesetzt bzw. geändert werden können, sodass die GATT-Vorschriften durch eine große „Geschmeidigkeit“ gekennzeichnet sind.[35] Angesicht dieser großen Flexibilität der GATT-Bestimmungen, vor allem bezüglich etwaiger Abweichungen von den allgemeinen Regeln, kann grundsätzlich nicht von einer Unbedingtheit der GATT-Verpflichtungen ausgegangen werden. An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof auch nach Gründung der WTO festgehalten (siehe Fall 15, Rn. 899).[36]

Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

Подняться наверх