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I. Beschreibung des Binnenmarktes i.S.v. Art. 26 Abs. 2 AEUV 1. Zollunion als Grundlage des Binnenmarktes
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Grundlage des Binnenmarktes ist die Zollunion i.S.v. Art. 28 Abs. 1, 30 AEUV, für die die Union gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV die ausschließliche Zuständigkeit innehat. Unabdingbares Element der Zollunion ist die Beseitigung von Zöllen für den innerunionalen Handel, der durch das absolute Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1, 30 AEUV bewirkt wird. Darüber hinaus besteht im Verhältnis zu Drittstaaten ein unionales Außenhandelsregime, das zum einen durch einen gemeinsamen Außenzolltarif, dessen Sätze gemäß Art. 26 AEUV durch den Rat festgelegt werden, zum anderen durch die gemeinsame Außenhandelspolitik gemäß Art. 206, 207 AEUV, die nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird und ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV liegt, gekennzeichnet ist.[2]
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Das warenverkehrsrechtliche Regulierungsregime des AEUV wird über das Zollverbot hinaus durch das grundsätzliche Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 34, 35 AEUV sowie das (grundsätzliche) Verbot steuerlicher Diskriminierung gemäß Art. 110 AEUV komplementiert.[3] Diese Verbote führen in ihrer weiten Interpretation zu einem weitreichenden Verbot nicht-tarifärer Hemmnisse für den Warenverkehr. So ist nach der Dassonville-Formel des Gerichtshofs jede Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV verboten, die den innerunionalen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert (siehe dazu vor allem Fall 2, Rn. 154 ff.).[4]