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2. Liberalisierung des Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs
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Neben dem Warenhandel sind auch der Dienstleistungshandel als weitere Produktfreiheit sowie der Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und der Kapitalverkehr im unionalen Binnenmarkt vollumfänglich liberalisiert. Die Grundfreiheiten enthalten nicht nur ein Diskriminierungsverbot, das sowohl offene als auch faktische Ungleichbehandlungen grundsätzlich verbietet, sondern auch ein umfassendes Beschränkungsverbot, nach dem jede mitgliedstaatliche Maßnahme untersagt ist, die die Grundfreiheitsausübung behindert oder weniger attraktiv macht (Gebhard-Formel).[5] Für das Beschränkungsverbot ist maßgeblich, dass durch eine mitgliedstaatliche Maßnahme der unionale Binnenmarkt nicht fragmentiert bzw. der jeweils angestrebte Marktzugang nicht beeinträchtigt wird (bezüglich der Warenverkehrsfreiheit siehe die Keck-Formel[6] bzw. in neuerer Rechtsprechung die sogenannte Dreistufenprüfung[7]; siehe dazu Fall 2, Rn. 154 ff.).