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3. Bestehen eines Wettbewerbsregimes

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Vor dem Hintergrund der vollumfassenden Liberalisierung sowohl des Waren- und Dienstleistungshandels als auch der Produktionsfaktoren (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) beinhaltet der AEUV gemäß Art. 101, 102 AEUV bzw. Art. 107 AEUV zudem ein kartell- bzw. beihilfenrechtliches Wettbewerbsregime, das eine Verfälschung oder Beschränkung des innerunionalen Wettbewerbs verhindern soll.[8] Auch im Hinblick auf die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln liegt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV bei der EU.

Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

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