Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 4
Vorwort
ОглавлениеDas Studium bei der Polizei ist stark durch Klausuren geprägt. Die meisten Prüfungen werden in Form schriftlicher Arbeiten abgehalten. Daneben treten zwar Haus- oder Seminararbeiten, mündliche Prüfungen (Fachgespräche) auf den Plan. Für den Kern des Studiums steht aber das Klausurenschreiben im Mittelpunkt.
Gerade die ersten Klausuren im Rahmen des Studiums stellen eine besondere Herausforderung für Studierende dar, da sie zu Beginn des Studiums noch keinerlei Erfahrung mit der Anfertigung einer juristischen Klausur haben. So verwundert es nicht, dass auf der Beliebtheitsskala Klausuren keinen Spitzenplatz einnehmen. Mehrere, nicht repräsentative Umfragen in Veranstaltungen an der HSPV NRW mit jungen Studierenden ergaben, dass man vor Klausuren am liebsten davonliefe bzw. sie zu umgehen versucht, wo immer dies möglich ist.1 Klausuren erzeugen regelmäßig mehr Stress und Angst als mündliche Prüfungsformen. Um Studierenden Hilfestellung zu geben, wurde 1997 die Fallsammlung Eingriffsrecht konzipiert, die nun in der 4. Auflage vorliegt.
Seit der 3. Auflage 2010 haben sich Neuerungen ergeben, die eine Aktualisierung erforderten. Eine vollständige Überarbeitung und zahlreiche Ergänzungen waren notwendig, um die Aktualität zu gewährleisten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept prinzipiell bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs erfolgt die Fallsammlung nunmehr in zwei Bänden mit jeweils 15 Fällen.
Band 1: Aufbauschemata, Tipps und Hinweise zur Klausurbearbeitung, Standardmaßnahmen
Band 2: Zwang, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, Verdeckte Eingriffsmaßnahmen.
In Band 1 erfolgt einführend zunächst ein Kapitel „Aufbauschemata mit Erläuterungen“ sowie daran anschließend einige Tipps und Hinweise zur Klausurbearbeitung. Sodann folgen 15 Sachverhalte (Fälle) mit entsprechend ausformulierten Lösungen zum Polizei- bzw. Strafprozessrecht. Inhaltlich geht es vor allem um Grundwissen, welches den Studierenden in Nordrhein-Westfalen im Grundstudium vermittelt wird. Eine Vertiefung (Zwang, Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder) sowie Bereiche des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht) enthält Band 2, der ebenfalls 15 Falllösungen enthält.
Die Lösungen der Sachverhalte orientieren sich im Grundsatz an den dargestellten Schemata. Insbesondere die ersten Falllösungen orientieren sich gar streng an diesen „Aufbauten“. Dies vor allem deshalb, um dem „Direkteinsteiger“ die „Orientierung“ zu erleichtern. Im weiteren „Verlauf“ der Falllösungen wird indes an diesen „Aufbauschemata“ – schon aus Platzgründen – nicht durchgehend („sklavisch“) festgehalten. Die Lösungen erfolgen vielmehr problemorientiert. Ein Abweichen von den Schemata verfolgt überdies den Zweck, um zu verdeutlichen, dass es starre Aufbauregeln im Eingriffsrecht nicht gibt, sondern dass Variationen entsprechend den jeweiligen Besonderheiten des Falles völlig legitim und manchmal sogar unvermeidlich sind.
Die vorliegenden Bände der „Fallsammlung Eingriffsrecht“ sollen nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten erleichtern, sondern vor allem eine effektive Hilfe für die Klausurvorbereitung und -nachbereitung darstellen. Durch Beifügung zahlreicher Anmerkungen (Fußnoten) in den Sachverhaltslösungen soll ein vertiefendes (Selbst-)Studium ermöglicht werden. Die Literatur wurde primär unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, ob sie dem Leser vertiefende oder weiterführende Hinweise bietet. Hierbei wurden – soweit ersichtlich – die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
In die Lösungen „eingebaut“ sind ergänzende, vertiefende Hinweise, die mittels Symbol () eingeleitet und mit einem grauen Balken hervorgehoben sind. Ebenso werden hervorgehoben besonders relevante Rechtsprechung sowie zusätzliche (prüfungs-)relevante Beipiele.
Inhaltlich erfolgt eine Orientierung an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst.
Den Lösungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde, wobei die Fälle grundsätzlich keine Landesspezifika behandeln, so dass die Ergebnisse in anderen Bundesländern identisch sein dürften. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils hingewiesen, so dass die Bände auch in anderen Bundesländern genutzt werden können.
Mettingen, im August 2020
Christoph Keller
1 Glenewinkel/Heiermannn, DVP 2011, 102.