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Оглавление2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › F. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen
F. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen
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Als Konsequenz der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen besteht das öffentliche Baurecht aus folgenden einfach-gesetzlichen Rechtsquellen:
2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › F. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen › I. Das Raumordnungsgesetz (ROG)
I. Das Raumordnungsgesetz (ROG)
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Mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) hat der Bund bundesweit geltende Leitvorstellungen und die Grundsätze der Raumordnung normiert. Hierin werden die Rechtswirkungen bestimmter planerischer Aussagen mit unmittelbarer Geltung festgelegt und Bestimmungen zur Raumordnung im Bund getroffen.
2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › F. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen › II. Das Baugesetzbuch (BauGB)
II. Das Baugesetzbuch (BauGB)
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Das Baugesetzbuch (BauGB) hat aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.6.2004 - Europarechtsanpassungsgesetzes Bau – EAG Bau[1]), durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006[2] und wegen der im Jahre 2011 beschlossenen Energiewende (Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in Städten und Gemeinden vom 22.7.2011)[3] in den letzten Jahren Änderungen erfahren.
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Das BauGB stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar.[4] Im BauGB sind das allgemeine und das besondere Städtebaurecht normiert. Hierdurch werden, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung, städtebauliche Ziele verfolgt.[5]
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Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1–135c BauGB) normiert die Bauleitung. Deren Aufgabe besteht gemäß § 1 Abs. 1 BauGB darin, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorzubereiten und zu lenken. Die Bauleitplanung ist grundsätzlich zweistufig konzipiert (s.u. Rn. 57 ff.).
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Das besondere Städtebaurecht (§§ 136–191 BauGB) enthält als lex specialis zum allgemeinen Städtebaurecht vorrangig zu prüfende Regelungen, die der Lösung besonderer Problemlagen dienen sollen und insbesondere die städtebauliche Sanierung und Entwicklung, den Stadtumbau, Maßnahmen der sozialen Stadt sowie die Städtebauförderung und -erhaltung regeln.
Hinweis
Das besondere Städtebaurecht ist kaum prüfungsrelevant.
2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › F. Einfach-gesetzliche Rechtsquellen › III. Die Landesbauordnung (LBO)
III. Die Landesbauordnung (LBO)
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Die Landesbauordnung regelt ein bauliches Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Da das Bauordnungsrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (s.o. Rn. 25) kann es grundsätzlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen enthalten. Die Bauordnungen der Länder orientieren sich mehr oder weniger an der erstmals im Jahre 1960 von der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder (ARGEBAU) ausgearbeiteten Musterbauordnung (MBO),[6] die zuletzt am 8.11.2002 überarbeitet und am 21.9.2012 geändert wurde. Die MBO soll als rechtlich unverbindliche Leitlinie dem Landesgesetzgeber als Orientierungshilfe und zur Wahrung der Rechtseinheit im Bauordnungsrecht dienen.