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2. Inhalt
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Lesen Sie § 9 BauGB aufmerksam durch.
Der zulässige Inhalt eines Bebauungsplanes ist, abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen, abschließend in § 9 BauGB und vermittelt über § 1 Abs. 3 S. 2 in der BauNVO geregelt.[50] Die Vorschriften der §§ 2–14 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit aufgrund § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist (s.u. Rn. 106).