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a) Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger, § 7 BauGB

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Öffentlich-rechtliche Planungsträger, die an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt waren oder zu beteiligen sind (§§ 4 Abs. 1, 2; 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und den Darstellungen nicht widersprochen haben, unterliegen gemäß § 7 BauGB einer Anpassungspflicht dahingehend, dass sie ihre laufenden oder künftigen Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen haben. Sollte ein Planungsträger dem Flächennutzungsplan jedoch widersprochen haben, so besteht keine Anpassungspflicht.[41] In diesem Fall stehen der Flächennutzungsplan und die Fachplanung auf gleicher Stufe selbständig nebeneinander.[42]

Baurecht Baden-Württemberg

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